Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen § 2

Kurztitel

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 233/1934

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144437

Alte Dokumentnummer

N9193412037I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1934/233/P2/NOR12144437

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