Kurztitel

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1934

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144437

alte Dokumentnummer

N9193412037I