Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 12

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Tierhaltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anforderungen an den Halter

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
    1. Ziffer eins
      zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
    2. Ziffer 2
      gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht.
  2. Absatz 2,Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
  3. Absatz 3,Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245985

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