Absatz eins,Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
- Ziffer einszur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
- Ziffer 2gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht.