(5)Absatz 5,Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen, sowie der Tier- und Pflanzenbestand gehen mit der Wirksamkeit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum der Gesellschaft über.