Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. ABSCHNITT

Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

Paragraph 22, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
    1. Litera a
      vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer den Bestimmungen des Paragraph 11, oder den auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12087339

Alte Dokumentnummer

N5199644223L

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