mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
- Litera avorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt,
- Litera bvorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;