(3)Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.