Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 Art. 2 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 1

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Artikel römisch zwei
1. ABSCHNITT

Lenkungsmaßnahmen

Erlassung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die im Paragraph 2, genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
    1. Ziffer eins
      keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
    2. Ziffer 2
      durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Absatz 4, bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40022855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/789/A2P1/NOR40022855

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