(4)Absatz 4,Ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 hat dieses Zusatzabkommen keine Neufeststellung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.