Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Soziale Sicherheit - Zusatzabkommen (USA) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 779/1996

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Zusatzabkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins Ziffer 2 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden.
  3. Absatz 3,Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 6 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. November 1996 anzuwenden, wenn das Zusatzabkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 hat dieses Zusatzabkommen keine Neufeststellung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013

Gesetzesnummer

10009000

Dokumentnummer

NOR12111327

Alte Dokumentnummer

N6199644292L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/779/A2/NOR12111327

Navigation im Suchergebnis