Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden Art. 11

Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

25/01 Strafprozess

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Artikel römisch elf

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Artikel römisch eins und Artikel römisch zwei mit Ausnahme dessen Ziffer 20 a,, Artikel römisch drei sowie die Artikel römisch sechs bis römisch zehn dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel römisch zwei Ziffer 20 a, tritt mit 1. Mai 1997, Artikel römisch vier mit 1. Juli 1997, Artikel römisch fünf mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Artikels römisch zehn sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.

Anmerkung

Die Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auch auf die Art. I bis IX des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, die in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR12039006

Alte Dokumentnummer

N2199660142J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/762/A11/NOR12039006

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