Absatz eins,Die Artikel römisch eins und Artikel römisch zwei mit Ausnahme dessen Ziffer 20 a,, Artikel römisch drei sowie die Artikel römisch sechs bis römisch zehn dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel römisch zwei Ziffer 20 a, tritt mit 1. Mai 1997, Artikel römisch vier mit 1. Juli 1997, Artikel römisch fünf mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.