Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 24

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 24, (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

  1. Ziffer eins
    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  2. Ziffer 2
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und
  3. Ziffer 3
    Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff. BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und
  4. Ziffer 4
    anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und der Paragraphen 39, Absatz 3, 40 und 41

BWG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der FMA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 19, Absatz 2 a, genannte Weise erbringen.
  2. Absatz 2 a,Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 19, Absatz eins,), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    2. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Absatz 2, zustehen, hat
      1. Litera a
        dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
      2. Litera b
        im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    3. Ziffer 3
      Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    4. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  3. Absatz 2 b,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, oder Absatz 2 c, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  4. Absatz 2 c,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 2 a, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 b, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftstreuhänder
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  5. Absatz 2 d,Alle von der FMA gemäß Absatz 2 a und 2 b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
  6. Absatz 2 e,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  7. Absatz 2 f,Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Absatz 2 a, 2 c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.
  8. Absatz 2 g,Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 2 a, Ziffer 3 und Absatz 3,), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
  9. Absatz 3,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 20, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.
  10. Absatz 4,Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden.
  11. Absatz 5,Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.
  12. Absatz 6,Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Kapitalentnahme, Kapitalausschüttung

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40076193

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