Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 24

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 24, (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

  1. Ziffer eins
    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  2. Ziffer 2
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und
  3. Ziffer 3
    Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff. BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und
  4. Ziffer 4
    anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und der Paragraphen 39, Absatz 3, 40 und 41

BWG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der FMA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 19, Absatz 2 a, genannte Weise erbringen.
  2. Absatz 3,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 20, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.
  3. Absatz 4,Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden.
  4. Absatz 5,Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.
  5. Absatz 6,Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40020727

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