Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 23d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23d

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 23 d, (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

  1. Ziffer eins
    ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen und
  2. Ziffer 2
    der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  1. Absatz 2,Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12040908

Alte Dokumentnummer

N2199958181L

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