Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23 d

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 23 d, (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

  1. Ziffer eins
    ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen und
  2. Ziffer 2
    der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  1. Absatz 2,Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.