Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Eigenkapital

Paragraph 22, (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

  1. Absatz 2,Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten.
  2. Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.
  3. Absatz 4,Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 23 c, unter das gemäß Absatz 2, erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erreichen.

Schlagworte

Stammkapital, Grundkapital

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12040904

Alte Dokumentnummer

N2199958177L

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