Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Eigenkapital

Paragraph 22, (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

  1. Absatz 2,Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten.
  2. Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

Schlagworte

Stammkapital, Grundkapital

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038942

Alte Dokumentnummer

N2199659823J

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