Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 15, (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den Paragraphen 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.

  1. Absatz 2,Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Absatz eins, zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.

Anmerkung

Siehe §§ 1293 ff. ABGB, bes. §§ 1298, 1299, und Art. 8 Z 2 der
4. EVHGB.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038935

Alte Dokumentnummer

N2199659816J

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