Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Text

Paragraph 15, (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den Paragraphen 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.

  1. Absatz 2,Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Absatz eins, zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.