Absatz 2,Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Absatz eins, zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.