Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 13, Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen;
  2. Ziffer 2
    sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR12038933

Alte Dokumentnummer

N2199659814J

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