Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.10.2007
Abkürzung
WAG
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 13. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 Paragraph 13, Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins
diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen;
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;
von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;
ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.
Gesetzesnummer
10003446
Dokumentnummer
NOR12038933
Alte Dokumentnummer
N2199659814J