Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Text

Paragraph 13, Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen;
  2. Ziffer 2
    sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.