Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Wohlverhaltensregeln

Paragraph 11, (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die Paragraphen 12 bis 18 zu beachten.

Als Dienstleistungen in diesem Sinne gelten:

  1. Ziffer eins
    Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 11, BWG genannten Bankgeschäfte;
  2. Ziffer 2
    das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG;
  3. Ziffer 3
    der Handel mit
    1. Litera a
      Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, Litera d, BWG,
    2. Litera b
      Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Ziffer 2, Litera e,, 4 und 5 der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG und
    3. Litera c
      Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,,
    sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Instrumente oder Veranlagungen.
  1. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Absatz eins, genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Anlageberater

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40081230

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