Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Text
Wohlverhaltensregeln
§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten.Paragraph 11, (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die Paragraphen 12 bis 18 zu beachten.
Als Dienstleistungen in diesem Sinne gelten:
Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 11, BWG genannten Bankgeschäfte;
das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG;
der Handel mit
Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. d BWG,Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, Litera d, BWG,
Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG undVerträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Ziffer 2, Litera e,, 4 und 5 der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG und
Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991,Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,,
sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Instrumente oder Veranlagungen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Absatz eins, genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.