Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5c
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DokuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
(2)Absatz 2,Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
Im RIS seit
16.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40275060