Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. Absatz 2,Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150405

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P5c/NOR40150405

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