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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wässriger Lösungen von Natriumchlorid;
    2. Ziffer 2
      Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Ziffer eins, hergestellt wurden;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.
    Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Schmelzflusselektrolyse von Natriumchlorid;
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, anfallen.
  4. Absatz 4,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verringerung des Abwasseranfalls durch:
      1. Litera a
        geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozess,
      2. Litera b
        Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozess,
      3. Litera c
        weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozesswässern,
      4. Litera d
        Nutzung oder Rückführung von salzhaltigen Abwässern aus anderen Produktionsprozessen als der Chloralkaliproduktion,
      5. Litera e
        Nutzung des Restwassers aus der Entwässerung des Solefiltrationsschlamms,
      6. Litera f
        Nutzung des Permeats aus der Nanofiltration der zur Sulfatentfernung ausgeschleusten Sole;
    2. Ziffer 2
      Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
    3. Ziffer 3
      Verringerung der Chloratemissionen durch:
      1. Litera a
        Einsatz von Hochleistungsmembranen,
      2. Litera b
        Einsatz von Elektroden-Hochleistungsbeschichtungen,
      3. Litera c
        Einsatz von hochreiner Sole,
      4. Litera d
        Ansäuerung der Sole,
      5. Litera e
        Säurereduktion des Chlorats,
      6. Litera f
        katalytische Reduktion des Chlorats,
      7. Litera g
        Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
    4. Ziffer 4
      Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort:
      1. Litera a
        chemische Reduktion,
      2. Litera b
        katalytische, thermische oder saure Zersetzung,
      3. Litera c
        Verwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
    5. Ziffer 5
      Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen durch:
      1. Litera a
        Auswahl und Kontrolle solcher Salze und Hilfsstoffe, welche möglichst wenige organische Verunreinigungen enthalten,
      2. Litera b
        Reinigung des Prozesswassers zB durch Membranfiltration, Ionenaustausch oder UV-Bestrahlung und Aktivkohleadsorption,
      3. Litera c
        Auswahl und Kontrolle solcher Anlagenteile, die möglichst wenig organische Verunreinigungen an die Sole abgeben;
    6. Ziffer 6
      konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozesswasser; Einsatz von indirekten Kühlverfahren;
    7. Ziffer 7
      Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
    8. Ziffer 8
      Einsatz elektronischer Prozessleit- und -messsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung, Flockung, Filtration, Reduktion, Oxidation);
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall;
    11. Ziffer 11
      Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. Litera a
        monatlich in der Soleausschleusung: Chlorat und Chlorid,
      2. Litera b
        jährlich in der Soleausschleusung: Halogenierte organische Verbindungen (AOX), Sulfat, Eisen, Nickel,
      3. Litera c
        kontinuierlich nahe am Entstehungsort: Freies Chlor (Redoxpotential).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Prozeßleitsystem, Prozeßmeßsystem, Abwassermengenfrachtenausgleich

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011009

Dokumentnummer

NOR40191461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/672/P1/NOR40191461

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