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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.12.1997

Außerkrafttretensdatum

03.03.2017

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Absatz 2, Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wäßriger Lösungen von Natriumchlorid;
    2. Ziffer 2
      Reinigen und Abfüllen von gemäß Ziffer eins, hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Ziffer eins, genannten Stoffen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Schmelzflußelektrolyse von Natriumchlorid,
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozeß;
      Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozeß; weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern;
    2. Ziffer 2
      Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
    3. Ziffer 3
      konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozeßwasser; Verzicht auf den Einsatz von direkten Kühlverfahren;
    4. Ziffer 4
      Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
    5. Ziffer 5
      Einsatz elektronischer Prozeßleit- und -meßsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Reduktion/Oxidation);
    7. Ziffer 7
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Prozeßleitsystem, Prozeßmeßsystem, Abwassermengenfrachtenausgleich

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011009

Dokumentnummer

NOR12140323

Alte Dokumentnummer

N8199659248J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/672/P1/NOR12140323

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