Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.12.1997
Außerkrafttretensdatum
03.03.2017
Abkürzung
AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Abs. 2 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Absatz 2, Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wäßriger Lösungen von Natriumchlorid;
Reinigen und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge;Reinigen und Abfüllen von gemäß Ziffer eins, hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Z 1 genannten Stoffen.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Ziffer eins, genannten Stoffen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Schmelzflußelektrolyse von Natriumchlorid,
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozeß;
Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozeß; weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern;
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozeßwasser; Verzicht auf den Einsatz von direkten Kühlverfahren;
Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
Einsatz elektronischer Prozeßleit- und -meßsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Reduktion/Oxidation);
vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Prozeßleitsystem, Prozeßmeßsystem, Abwassermengenfrachtenausgleich
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10011009
Dokumentnummer
NOR12140323
Alte Dokumentnummer
N8199659248J