Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
10.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AEV technische Gase
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:
Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6,
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 13, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 3, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
Verminderung des Abwasseranfalles durch
Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschvorgang, Regelorgan, Schmiermittelverlust, Sperrmittelverlust
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10011007
Dokumentnummer
NOR40237912