Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
10.09.2021
AEV technische Gase
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschvorgang, Regelorgan, Schmiermittelverlust, Sperrmittelverlust
11.11.2025
10011007
NOR40237912