Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten § 1

Kurztitel

Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 621/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.11.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Haushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,
    und
    1. Ziffer 2
      nicht unter die Ziffer eins, fallende Haushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien nach Maßgabe des Paragraph 72, Absatz 3, GewO 1994.
  2. Absatz 2,Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (Paragraph 2, Ziffer 2,):
    1. Ziffer eins
      Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
    2. Ziffer 2
      Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
    3. Ziffer 3
      Geschirrspüler,
    4. Ziffer 4
      Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),
    5. Ziffer 5
      Gasbacköfen,
    6. Ziffer 6
      elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
    7. Ziffer 7
      Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
    8. Ziffer 8
      Lichtquellen,
    9. Ziffer 9
      Klimageräte,
    10. Ziffer 10
      elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,
    3. Ziffer 3
      Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,
    4. Ziffer 4
      elektroakustische Geräte.

Schlagworte

Kühlgerät, Wartungsgerät, Klimaanlage, Heizungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087267

Alte Dokumentnummer

N5199643753L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/621/P1/NOR12087267

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