Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsHaushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,
und
- Ziffer 2nicht unter die Ziffer eins, fallende Haushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien nach Maßgabe des Paragraph 72, Absatz 3, GewO 1994.