Das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 239/1972, in der Fassung der Zusatzvereinbarung, BGBl. Nr. 132/1975, wird in Durchführung und nach Maßgabe von Art. 23 lit. b des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, BGBl. Nr. 610/1996, mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung dieses Übereinkommens ausgesetzt.Das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,, in der Fassung der Zusatzvereinbarung, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1975,, wird in Durchführung und nach Maßgabe von Artikel 23, Litera b, des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1996,, mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung dieses Übereinkommens ausgesetzt.