I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.Ziffer eins Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.
2.Ziffer 2 Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.
3.Ziffer 3 Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche:
die Bereitstellung österreichischer Fachkräfte;
Zurverfügungstellung von Material und Geldmitteln;
die Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für äthiopische Fachkräfte in Österreich, in Äthiopien oder, vorbehaltlich von Nebenabreden, in Drittländern;
die Vorbereitung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien sowie die Durchführung von Forschungsaktivitäten an gemeinsam vereinbarten Orten;
die finanzielle Unterstützung der Aktivitäten nichtstaatlicher Entwicklungsorganisationen;
die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsprojekten;
jede andere von den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusammenarbeit zur Förderung der finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklung.
4.Ziffer 4 Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.