Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziffer eins Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

Ziffer 2 Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.

Ziffer 3 Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche:

  1. Litera a
    die Bereitstellung österreichischer Fachkräfte;
  2. Litera b
    Zurverfügungstellung von Material und Geldmitteln;
  3. Litera c
    die Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für äthiopische Fachkräfte in Österreich, in Äthiopien oder, vorbehaltlich von Nebenabreden, in Drittländern;
  4. Litera d
    die Vorbereitung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien sowie die Durchführung von Forschungsaktivitäten an gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. Litera e
    die finanzielle Unterstützung der Aktivitäten nichtstaatlicher Entwicklungsorganisationen;
  6. Litera f
    die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsprojekten;
  7. Litera g
    jede andere von den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusammenarbeit zur Förderung der finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklung.

Ziffer 4 Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.