Bundesrecht konsolidiert

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Temperaturkontrollverordnung Anl. 1

Kurztitel

Temperaturkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 581/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 1

VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN

  1. Ziffer eins
    Auswahl der zu kontrollierenden Pakete
    Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist.
  2. eins Punkt eins
    Gefrierlagerräume
    Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Gefrierraums zu entnehmen, z. B.: in der Nähe der Türen (oberer und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung des Kühlaggregats. Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Temperatur) zu berücksichtigen.
  3. eins Punkt 2
    Transport
    1. Litera a
      Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist, sind diese an der Ober- und Unterseite der Sendung, an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares zu entnehmen.
    2. Litera b
      Probenahme beim Entladen:
      Auswahl von vier Proben an folgenden kritischen Stellen:
      • Strichaufzählung
        Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares;
      • Strichaufzählung
        obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit wie möglich entfernten Punkt);
      • Strichaufzählung
        Mitte der Sendung;
      • Strichaufzählung
        Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am Kälteaggregat);
      • Strichaufzählung
        obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich an der Luftrückführung des Kälteaggregats).
  4. eins Punkt 3
    Tiefkühltruhen des Einzelhandels
    Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu entnehmen.

Schlagworte

Oberseite

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010999

Dokumentnummer

NOR12140023

Alte Dokumentnummer

N8199658563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/581/ANL1/NOR12140023

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