Auswahl der zu kontrollierenden Pakete
Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist.
Temperaturkontrollverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996,
römisch fünf
Anlage eins
01.05.1997
82/05 Lebensmittelrecht
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12.10.2017
10010999
NOR12140023
N8199658563J