Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Präventionsbeirat-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.10.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dem Beirat obliegen
die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention durch den Bundesminister für Inneres;
die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 1;die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Ziffer eins,;
die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach § 25 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geförderten Opferschutzeinrichtungen;die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach Paragraph 25, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geförderten Opferschutzeinrichtungen; die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen vor Gewalt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Gesetzesnummer
10001463
Dokumentnummer
NOR12015961
Alte Dokumentnummer
N1199658431J