Kurztitel

Präventionsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.10.1996

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Beirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention durch den Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach Paragraph 25, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geförderten Opferschutzeinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen vor Gewalt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.