Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
06.01.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:
Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen.
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016
Gesetzesnummer
10005023
Dokumentnummer
NOR12054871
Alte Dokumentnummer
N3199653118J