Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln § 1

Kurztitel

Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 5/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Text

Paragraph eins,

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:

  1. Ziffer eins
    Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen.
  3. Ziffer 3
    Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Gesetzesnummer

10005023

Dokumentnummer

NOR12054871

Alte Dokumentnummer

N3199653118J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/5/P1/NOR12054871

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