Kurztitel

Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

06.01.1996

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph eins,

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:

  1. Ziffer eins
    Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen.
  3. Ziffer 3
    Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.