Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.
Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,
Paragraph eins
06.01.1996
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird: