Bundesrecht konsolidiert

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Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 2 Art. 4

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1996

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über
    • Strichaufzählung
      die Entwicklung der auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und
    • Strichaufzählung
      die Anwendung von Artikel 57 dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003426

Dokumentnummer

NOR12038867

Alte Dokumentnummer

N2199657724J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A4/NOR12038867

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