Absatz eins,Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über
- Strichaufzählungdie Entwicklung der auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und
- Strichaufzählungdie Anwendung von Artikel 57 dieses Übereinkommens.