Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, V 106/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Juli 1996, die Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, römisch fünf 106/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Juli 1996, die Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Ziffer 2, des Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben.