Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Zentren § 5

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausstattung und Mittel

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. Absatz 2,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop, Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.
  3. Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. Ziffer eins
      Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. Ziffer 2
      Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. Ziffer 4
      Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,).

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12115237

Alte Dokumentnummer

N6199813196O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/441/P5/NOR12115237

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