Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Zentren § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausstattung und Mittel

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. Absatz 2,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop, Audiometer, Sehtestgerät, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.
  3. Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. Ziffer eins
      Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. Ziffer 2
      Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. Ziffer 4
      Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,
    5. Ziffer 5
      Längenmeßgerät.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12112155

Alte Dokumentnummer

N6199657463J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/441/P5/NOR12112155

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