Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Zentren § 1

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ärztliche Leitung und weitere Arbeitsmediziner/innen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. Absatz 2,Im Zentrum müssen weitere Arbeitsmediziner/innen beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten/Ärztinnen anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. Absatz 2 a,In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärztinnen und Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Absatz 2, eingerechnet werden, sofern diese den Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, bereits abgeschlossen haben.
  4. Absatz 3,Zur arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne der Absatz eins und 2 zählen die Beratung von Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Schlagworte

Koordinationstätigkeit, Arbeitsmedizinerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR40244751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/441/P1/NOR40244751

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