(2a)Absatz 2 a,In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß § 10 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärztinnen und Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 2 eingerechnet werden, sofern diese den Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, bereits abgeschlossen haben.In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärztinnen und Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Absatz 2, eingerechnet werden, sofern diese den Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, bereits abgeschlossen haben.