Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 1

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Absatz 2, umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40248390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P1/NOR40248390

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