Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Absatz 2, umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40227027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P1/NOR40227027

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